Datenübertragungsvereinbarung (Data Transfer Agreement, DTA)
Gültig ab: 25. Juli 2023
Datenübertragungsvereinbarung (Data Transfer Agreement, DTA)
Gültig ab: 25. Juli 2023
BITTE BEACHTE: WIR HABEN DIE VORLIEGENDEN BEDINGUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER 2022 IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ERFOLGTEN VERABSCHIEDUNG DES ADDENDUMS ZU DEN 2021 VERABSCHIEDETEN STANDARDVERTRAGSKLAUSELN (SVK) DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERÖFFENTLICHT, UM KLARZUSTELLEN, DASS DIE BESAGTEN, 2021 VON DER EU-KOMMISSION VERABSCHIEDETEN SVK FÜR DIE ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN SCHWEIZERISCHER KUNDEN GELTEN.
Die vorliegende Datenübertragungsvereinbarung (Data Transfer Agreement, DTA) stellt einen rechtsverbindlichen Vertrag zwischen dir und Snap dar und gilt für alle Übertragungen personenbezogener Kundendaten von dir an Snap außerhalb des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs, die dem Datenschutzgesetz unterliegen. Sie ist gegebenenfalls Bestandteil der Datenverarbeitungsvereinbarung und der Datenaustauschsvereinbarung. Einige in vorliegender DTA verwendete Begriffe sind in diesen Vereinbarungen definiert.
„Datenübertragung“ steht für eine Art von Datenverarbeitung, bei der personenbezogene Kundendaten, die gemäß Datenschutzgesetz verarbeitet werden, von dir an Snap (oder in unsere Räumlichkeiten) in einem Drittland außerhalb des EWR, bei dem es sich nicht um das Vereinigte Königreich, die Schweiz oder ein anderes Land handelt, für das ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission oder des britischen Außenministeriums (wie zutreffend) gemäß den einschlägigen Bestimmungen des geltenden Datenschutzgesetzes vorliegt.
"SVK" steht für die Standardvertragsklauseln, die von der Europäischen Kommission per Beschluss 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 (in seiner jeweils gültigen Fassung) für die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder vorgeschrieben wurden, für die keine anderweitige Anerkennung seitens der EU-Kommission besteht, dass sie ein angemessenes Niveau an Schutz personenbezogener Daten bieten.
„IDTA-Addendum des Vereinigten Königreichs“ steht für die vom Information Commissioner's Office (ICO) dem Parlament vorgelegten Pflichtklauseln des Zusatzvertrags B.1.0 gemäß s119A des Datenschutzgesetzes Data Protection Act 2018 vom 2. Februar 2022, überarbeitet in Abschnitt 18 der Pflichtklauseln.
Die Begriffe „personenbezogene Daten“, „betroffene Person“, „Verarbeitung“, „Datenverantwortlicher“, „Datenverarbeiter“, „Kundenvertreter“ und „Aufsichtsbehörde“ haben die in der DSGVO bzw. der DSGVO des Vereinigten Königreichs vorgesehene Bedeutung, unabhängig davon, ob das Datenschutzgesetz gilt. Einige in dieser DTA verwendeten Begriffe sind in den Business-Services-Bedingungen definiert.
a. Daten im EWR/in der Schweiz: Wenn eine Datenübermittlung erfolgt, bei der du im Rahmen vorliegender Datenaustauschvereinbarung als Datenverantwortlicher tätig bist und Snap als Datenverantwortlicher personenbezogene Kundendaten von betroffenen Personen aus dem EWR oder der Schweiz zur Verfügung stellst, (i) unterliegen alle Transfers solcher Daten den SVK für Datentransfers von Datenverantwortlichen im EWR an Datenverantwortliche, die hiermit Teil vorliegender DTA werden; (ii) sind die Anhänge I und II besagter SVK um die Informationen aus den Tabellen 1 und 2 der vorliegenden Datenaustauschvereinbarung zu ergänzen.
b. Daten im Vereinigten Königreich: Wenn ein Datentransfer erfolgt, bei dem du als Datenverantwortlicher agierest und im Rahmen der Datenaustauschvereinbarung mit Snap als Datenverantwortlichem personenbezogene Kundendaten von betroffenen Personen im Vereinigten Königreich übermittelst, unterliegen alle Datentransfers solcher Daten den SVK für Datentransfers durch Datenverantwortliche im EWR an Datenverantwortliche, einschließlich der Zusätze aus Klausel 2a und des IDTA-Addendums für das Vereinigte Königreich (UK).
a. Daten im EWR/in der Schweiz: Wenn eine Datenübermittlung erfolgt, bei der du im Rahmen vorliegender Datenverarbeitungsvereinbarung als Datenverantwortlicher tätig bist und Snap als Datenverarbeiter personenbezogene Kundendaten von betroffenen Personen aus dem EWR oder der Schweiz zur Verfügung stellst, dann unterliegen sämtliche Übertragungen solcher Daten den SVK für Datentransfers durch Datenverantwortliche im EWR an Datenverarbeiter, die inklusive der folgenden Zusätze (in vorliegender Klausel 3 Klauseln als Klauseln der SVK) Bestandteil der vorliegenden DTA werden: (i) in Bezug auf Klausel 9 (Unterauftragsverarbeiter) wird dich Snap vorab über geplante Änderungen informieren, indem die hier verfügbare Liste aktualisiert wird; (ii) die Anhänge I und II der SVK für Datentransfers durch Datenverantwortliche im EWR an Datenverarbeiter werden jeweils um die Informationen aus den Tabellen 1 bzw. 2 der vorliegenden Datenverarbeitungsvereinbarung ergänzt.
b. Daten im Vereinigten Königreich: Wenn ein Datentransfer erfolgt, bei dem du als Datenverantwortlicher agierst und im Rahmen der Datenverarbeitungsvereinbarung an Snap als Datenverarbeiter personenbezogene Kundendaten von betroffenen Personen im Vereinigten Königreich übermittelst, unterliegen alle Datentransfers solcher Daten den SVK für Datentransfers durch Verantwortliche im EWR an Datenverarbeiter, einschließlich der Zusätze aus Klausel 3a und des IDTA-Addendums für das Vereinigte Königreich.
In Bezug auf jegliche Datenübertragungen gelten die folgenden, zusätzlichen Maßnahmen:
a. Snap versichert und gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Übermittlung gemäß vorliegender Vereinbarung übermittelter, personenbezogener Daten keine formellen gesetzlichen Aufforderungen seitens staatlicher Geheimdienste oder Sicherheitsbehörden ("behördliche Aufforderung") in dem Land vorliegen, in das die betreffenden personenbezogenen Kundendaten übermittelt werden, Zugriff auf personenbezogene Kundendaten (oder Kopien davon) zu gewähren.
b. Wenn Snap während der Laufzeit dieser DTA Anfragen oder Aufforderungen einer Behörde erhält, wird Snap dich schriftlich darüber informieren (sofern dies nicht durch geltendes Recht untersagt ist), und du und Snap werden (so unverzüglich wie möglich) besprechen und bestimmen, ob alle oder einige der Übermittlungen personenbezogener Kundendaten gemäß vorliegender Vereinbarung angesichts der behördlichen Aufforderung eingestellt werden sollten.
a. Wenn du gemäß Datenschutzgesetz die Standardvertragsklauseln (SVK) oder den IDTA-Zusatz für das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an Snap als gesonderte Vereinbarung abschließen musst, muss Snap auf deine Aufforderung besagte SVK oder besagten IDTA-Zusatz umgehend unterzeichnen und die besagten Änderungen in die Vereinbarung mit dir aufnehmen, damit du die entsprechenden Klauseln, Zeitvorgaben und Anhänge zum vorliegenden Datenübermittlungsvertrag sowie die näheren Angaben zu den betreffenden Datenübertragungen gemäß den Anforderungen der betreffenden Datenschutzgesetzgebung nachweisen kannst.
b. Wenn entweder: (i) eines der im Datenübermittlungsvertrag genannten Mittel zur Legitimation der Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb in Länder außerhalb des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ihre Gültigkeit verliert; oder wenn (ii) eine Aufsichtsbehörde die Aussetzung der Übermittlung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit diesen Mitteln verlangt, kann Snap durch Mitteilung an die andere Partei mit Wirkung ab dem in der Mitteilung genannten Datum in Bezug auf solche Übertragungen Änderungen vornehmen oder alternative Vorkehrungen treffen, wie dies im einschlägigen Datenschutzgesetz vorgeschrieben ist.
Im Falle eines Konflikts oder eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung dieser DTA und einer anderen anwendbaren Vereinbarung ist die Rangfolge wie folgt: Es gelten vorrangig das IDTA-Addendum im Vereinigten Königreich und die entsprechenden SVK (wie zutreffend), dann vorliegende DTA, die Datenverarbeitungsvereinbarung bzw. Datenaustauschsvereinbarung (wie zutreffend) und schließlich die Business-Service-Bedingungen.
Zusammengefasst: Vorliegende Vereinbarung gilt für jede Übermittlung personenbezogener Kundendaten von dir an Snap außerhalb des EWR, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder eines Landes, für das ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission bzw. des britischen Außenministeriums vorliegt (wie zutreffend). Je nach Wohnsitzland des Kunden und in Abhängigkeit davon, ob die Daten mit Snap als Datenverantwortlichem oder Datenverarbeiter geteilt werden, gelten unterschiedliche Regelungen für die Datenübertragung. Snap versichert, dass zum Zeitpunkt der Datenübertragung keine Aufforderung seitens einer Regierungsbehörde vorliegt, diese Daten zur Verfügung zu stellen, und dass Snap dich im Fall einer solchen Aufforderung so unverzüglich wie möglich informiert. Wenn Datenschutzgesetze die Ausführung separater Übertragungsmechanismen vorschreiben, wird Snap bei der Einrichtung dieser Mechanismen behilflich sein. Wenn die oben beschriebenen Übertragungsmechanismen ungültig werden oder anderweitig von einer Aufsichtsbehörde ausgesetzt werden, kann Snap die Übertragungsmechanismen ändern oder alternative Übertragungsmechanismen einrichten.